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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hailey Rodriguez Photography
(Stand 26.04.2024)

© Hailey Rodriguez Photography

I. Allgemeines

1. Die  nachfolgenden  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  (AGB)  gelten  für  alle  von  Hailey Rodriguez Photography  (nachfolgend  Auftragnehmerin  genannt)  durchgeführten  Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen bzw. mit ihr getroffenen Vereinbarungen. Die AGB gelten  mit  Entgegennahme  der  Lieferung  oder  Leistung  bzw.  des  Angebots  der Auftragnehmerin  durch  den  Auftraggeber  als  vereinbart,  wenn  ihnen  nicht  umgehend widersprochen wird.

2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Vertragspartners erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die Auftragnehmerin diese schriftlich anerkennt.

3. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Auftragnehmerin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen–  insbesondere  auch  für  elektronisch  oder  digital  übermittelte  Lichtbilder  (Fotoabzüge, Fotobücher, elektronische Bilder in digitalisierter Form, Leinwände, Negative, Rohdaten etc.)

II Auftragsproduktion

1. Hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung so wieder künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.

2. Vorbehaltlich  einer  anderen  Regelung  werden  die  Lichtbilder,  die  dem  Auftraggeber  nach Abschluss  der  Produktion  zu  Abnahme  vorgelegt  werden,  durch  die  Auftragnehmerin ausgewählt.

3. Sind der Auftragnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Lichtbilder keine schriftlichen  Mängelrügen  zugegangen,  gelten  die  Aufnahmen  als  vertragsgemäß  und mängelfrei abgenommen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.

4. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die anfallenden Mehrkosten zu tragen. Die Auftragnehmerin behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene bzw. abgeschlossene Arbeiten.

5. Soweit die Auftragnehmerin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich, sofern nicht anders  vereinbart.  Treten  während  der  Produktion  Kostenerhöhungen  ein,  hat  die Auftragnehmerin  diese  erst  anzuzeigen,  wenn  die  Überschreitung  der  ursprünglich veranschlagten Kosten um mehr als 15% zu erwarten ist.

6. Übergibt der Auftraggeber an die Auftragnehmerin Vorlagen, so versichert der Auftraggeber, dass  er  an  allen  der  Auftragnehmerin  übergebenen  Vorlagen  das  Vervielfältigungs-  und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

7. Stellt  der  Auftraggeber  der  Auftragnehmerin  Aufnahmeobjekte  zur  Verfügung,  so  hat  der Auftraggeber diese der Auftragnehmerin rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach  der  Aufnahme  wieder  abzuholen.  Holt  der  Auftraggeber  nach  Aufforderung  die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach drei Werktagen ab, ist die Auftragnehmerin berechtigt, gegebenenfalls  Lagerkosten  zu  berechnen  oder  bei  Blockierung  ihrer  Studioräume  die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

III. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Verbreitung

1. Der  Auftragnehmerin  steht  das  Urheberrecht  an  den  Lichtbildern  nach  Maßgabe  des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die von der Auftragnehmerin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist.

3. Überträgt  die  Auftragnehmerin  Nutzungsrechte  an  ihren  Lichtbildern,  ist  –  sofern  nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht zur einmaligen Nutzung zu dem durch den Auftraggeber angegebenen Zweck in dem Medium oder Datenträger,  das  der  Auftraggeber  angegeben  hat  oder  das  sich  aus  den  Umständen  der Auftragserteilung  angibt,  übertragen.  Der  Auftraggeber  eines  Bildes  hat  kein  Recht,  das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechteübertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

4. Eine  Weitergabe  von  Nutzungsrechten  an  Dritte,  auch  Konzern-  oder  andere Tochterunternehmen, bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

5. Jede  über  die  in  Ziff.  III  3.  vorgenannte  Nutzung  hinausgehende  Nutzung,  Verwertung, Verbreitung,  Bearbeitung,  Veröffentlichung  oder  Vervielfältigung  ist  honorarpflichtig  und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. 

6. Die  Verbreitung  von  Lichtbildern  der  Auftragnehmerin  im  Internet  und  in  Intranets,  in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern, ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gestattet.

7. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirm oder zur Herstellung von soft und Hardcopys geeignet sind, bedarf der vorigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.

8. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben,  wenn  dies  nicht  ausdrücklich  schriftlich  vereinbart  wurde.  Hat  die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen  diese  nur  mit  vorheriger  schriftlicher  Einwilligung  der  Auftragnehmerin  verändert werden.

9. Ist  eine  Übergabe  von  Bildern  in  digitaler  Form  ohne  weitere  Spezifikation  vereinbart,  so werden die Dateien in einem gängigen Format (z.B. JPG) zur Verfügung gestellt.

10. Sofern dem Auftraggeber digitale Bilder zum Zwecke der Vorauswahl überlassen werden, so erfolgt dies in reduzierter Auflösung. Die Bilder werden üblicherweise mit Wasserzeichen oder einem anderen Schutz versehen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Bilder zu einem anderen Zweck als dem der Vorauswahl zu verwenden, die Bilder in irgendeiner Form zu verändern oder den Schutz zu entfernen.

11. Die Art der Weise der Übermittlung/ Lieferung kann der Auftraggeber im Rahmen des für die Auftragnehmerin  üblicherweise  machbaren  bestimmen.  Die  Kosten  des  Transports  von Datenträgern,  Dateien  und  Daten  online  und  offline  trägt  der  Auftraggeber.  Die Auftragnehmerin wird ansonsten nur marktübliche Unternehmen für den Versand/ Transportauswählen (z.B. Deutsche Post, DHL; UPS usw.). Dem Auftraggeber werden die von diesen Unternehmen berechneten Kosten plus einem Zuschlag von 2.00 Euro für Verpackungsmaterial und Handling berechnet.      Ist der Auftraggeber Kaufmann so trägt er das Transportrisiko.

12. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars inkl. Nebenkosten an die Auftragnehmerin auf den Auftraggeber über.

13. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Auftragnehmerin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.

14. Die  Negative/Rohdaten  verbleiben  bei  der  Auftragnehmerin.  Eine  Herausgabe  der Negative/Rohdaten  an  den  Auftraggeber  erfolgt  nur  bei  gesonderter  Vereinbarung. Die  Löschung  der  Daten/  Bilder  erfolgt  nach  den  im  Kundenauftrag  aufgeführten Vereinbarungen auf der Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

IV. Honorar, Eigentumsvorbehalt

1. Für  die  Herstellung  der  Lichtbilder  wird  ein  Honorar  als  Stundensatz,  Tagessatz  oder vereinbarte  Pauschale  zuzüglich  der  gesetzlichen  Mehrwertsteuer  berechnet;  Nebenkosten (Reisekosten, Modelhonorare, Requisiten, Materialkosten, sonstige für den Auftrag notwendige Leistungen Dritter, welche die Auftragnehmerin einkaufen muss) sind vom Auftraggeber zu tragen.  Gegenüber  Endverbrauchern  weist  die  Auftragnehmerin  die  Endpreise  inkl. Mehrwertsteuer aus.

2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, eine Anzahlung für die vereinbarte Leistungserbringung zu verlangen. Die Anzahlung wird sofort mit Rechnungsstellung fällig und gem. nach folgendem Pkt. 5 zahlbar.

3. Mit  dem  vereinbarten  Honorar  wird  die  einmalige  Nutzung  des  Bildmaterials  zu  dem vereinbarten Zweck (s. Ziff. III 3.) abgegolten.

4. Grundsätzlich ist der Honoraranspruch bei Ablieferung der Lichtbilder fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Wird eine Produktion in Teilen geliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar  mit  jeweiliger  Lieferung  fällig.  Die  Auftragnehmerin  ist  berechtigt,  bei Produktionsaufträgen  Abschlagszahlungen  entsprechend  dem  jeweils  erbrachten Leistungsumfang zu verlangen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

5. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät spätestens in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht binnen 30 (in Worten: dreißig) Tage nach  Zugang  einer  Rechnung  oder  gleichwertigen  Zahlungsaufforderung  begleicht.  Der Auftragnehmerin  bleibt  vorbehalten,  den  Verzug  durch  Erteilung  einer  nach  Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig.

7. Bis  zur  vollständigen  Bezahlung  des  Kaufpreises  bleiben  die  Lichtbilder  Eigentum  der Auftragnehmerin.

V. Haftung, Aufbewahrung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Auftragnehmerin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens,  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  sowie  aus  der  Verletzung  wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Display, Layouts, Negativen oder Daten haftet die Auftragnehmerin – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Die Auftragnehmerin verwahrt die Negative/Rohdaten sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,  von  ihr  aufbewahrte  Negative/Rohdaten  nach  3  Jahren  seit  Beendigung  des Auftrags zu vernichten. Für Verträge, die nach dem 24. Mai 2018 geschlossen werden, erfolgt die Löschung der Daten/ Bilder nach den im Kundenauftrag aufgeführten Vereinbarungen auf der Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

3. Die Auftragnehmerin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantie Leistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Liefertermine  für  Lichtbilder  sind  nur  dann  verbindlich,  wenn  sie  ausdrücklich  von  der Auftragnehmerin bestätigt worden sind. Die Auftragnehmerin haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

5. Die  Zusendung  oder  Rücksendung  von  Bildern,  Vorlagen  und  digitalen  Daten  auf  einem Datenträger erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Wird  die  für  die  Durchführung  des  Auftrages  vorgesehene  Zeit  aus  Gründen,  welche  die Auftragnehmerin  nicht  zu  vertreten  hat,  überschritten,  so  erhöht  sich  das  Honorar  der Auftragnehmerin, sofern ein Pauschal- oder Zeit Honorar vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeit Honorar vereinbart, erhält die Auftragnehmerin auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei einer Verzögerung der Auftragsabwicklung, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit  des  Auftraggebers  beruht,  kann  die  Auftragnehmerin  auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

2. Für den Fall, dass der Auftraggeber einen vereinbarten Aufnahmetermin absagt, gelten infolge der eingetretenen Terminblockierung die folgenden Bestimmungen:

2.a. Im  Fall  einer  Terminabsage  durch  den  Auftraggeber  eine  Woche  oder  kürzer  vor  dem vereinbarten Aufnahmetermin, fällt ein Betrag in Höhe von 25% des vereinbarten Honorars an.

2.b. Im  Fall  einer  Terminabsage  durch  den  Auftraggeber  48  Stunden  oder  kürzer  vor  dem vereinbarten Aufnahmetermin, fällt ein Betrag in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars an.

2.c. Handelt  es  sich  bei  dem  vereinbarten  Termin  um  eine  Hochzeitsfotografie,  ist  die Auftragnehmerin berechtigt im Fall einer Terminabsage durch den Auftraggeber – unabhängig von deren Zeitpunkt - die vereinbarte Anzahlung einzubehalten.

VII. Daten des Auftraggebers und Datenschutz

1. Zum  Geschäftsverkehr  erforderliche  personenbezogene  Daten  des  Auftraggebers  können gespeichert werden. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

2. Für nach dem 24.04.2024 erlangte Information, deren Speicherung, Änderung, Löschung usw. gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).3. Die  Datenschutzerklärung  der  Auftragnehmerin kann unter _________________________ eingesehen werden oder wird dem Auftraggeber auf Wunsch übersandt/ausgehändigt.

VIII. Schlussbestimmung

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland.

2. Nebenabreden  zum  Vertrag  oder  zu  diesen  AGB  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.

3. Eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt  nicht  die  Wirksamkeit  der  übrigen  Bestimmungen.  Die  Parteien  verpflichten,  die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt.

4. Erfüllungsort  für  alle  Verpflichtungen  aus  dem  Vertragsverhältnis  ist  der  Sitz  der Auftragnehmerin, sofern der Vertragspartner nicht Verbraucher ist.

5. Sind beide Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches  Sondervermögen,  so  ist  der  Geschäftssitz  der  Auftragnehmerin  als Gerichtsstand vereinbart.